OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.09.1993
3 WF 154/93
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1484

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.09.1993 (3 WF 154/93) - DRsp Nr. 1995/1468

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.09.1993 - Aktenzeichen 3 WF 154/93

DRsp Nr. 1995/1468

Kommt der Unterhaltsschuldner dem Verlangen des Unterhaltsberechtigten nach Errichtung eines außergerichtlichen Vollstreckungstitels nicht nach, gibt er Anlaß zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO. Dies gilt für den Schuldner von Kindesunterhalt um so mehr, als ihm die kostenfreie, gebührenfreie oder gebührenbegünstigte Beurkundung der Unterwerfungserklärung zur Verfügung steht. Aber selbst soweit die Titulierung - wie beim Ehegattenunterhalt - Kosten verursacht, kann mangels eines gesetzlichen Kostenerstattungsanspruchs nichts anderes gelten. In Rechtsprechung und Literatur hat sich zwischenzeitlich die Auffassung durchgesetzt, daß in den Fällen der vorliegenden Art die Zulässigkeit der Klage nicht anzuzweifeln ist, selbst wenn der Unterhaltsschuldner den - nicht titulierten - Unterhalt fortlaufend zahlt.

Normenkette:

ZPO § 93 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1484