OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.1999
8 UF 231/98
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1598

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.1999 (8 UF 231/98) - DRsp Nr. 2000/1398

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 8 UF 231/98

DRsp Nr. 2000/1398

Objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft sind unverzichtbare Voraussetzungen für eine dem Kindeswohl entsprechende Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung der Eltern. Fehlen diese, sind die Risiken und Nachteile für das Wohl des Kindes, das durch die zu erwartenden Streitigkeiten und Konflikte der Eltern über die einzelnen Sorgerechtsangelegenheiten mitbetroffen wird, so groß und unberechenbar, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge zum Kindeswohl notwendig ist.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1598