OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1982
3 WF 208/82
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 485
FamRZ 1982, 1117

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1982 (3 WF 208/82) - DRsp Nr. 1995/6609

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.08.1982 - Aktenzeichen 3 WF 208/82

DRsp Nr. 1995/6609

Der Unterhaltsschuldner gibt im Sinne des § 93 ZPO Veranlassung zur Klageerhebung, wenn trotz freiwillig und pünktlich gezahlten Unterhalts der Aufforderung des Unterhaltsgläubigers nicht nachkommt, die Unterhaltsrente durch eine gebührenfreie vollstreckbare Urkunde titulieren zu lassen. Die Mitwirkung an einer derartigen Titulierung ist dem Unterhaltsschuldner zuzumuten. Das Unterlassen der Mitwirkung steht einer Verweigerung gleich. Durch dieses Verhalten gibt der Unterhaltsschuldner Veranlassung zur Klageerhebung mit der Konsequenz der Kostentragungspflicht.

Normenkette:

ZPO § 93 ;
Fundstellen
AnwBl 1982, 485
FamRZ 1982, 1117