OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1982 (3 WF 208/82) - DRsp Nr. 1995/6609
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.08.1982 - Aktenzeichen 3 WF 208/82
DRsp Nr. 1995/6609
Der Unterhaltsschuldner gibt im Sinne des § 93ZPO Veranlassung zur Klageerhebung, wenn trotz freiwillig und pünktlich gezahlten Unterhalts der Aufforderung des Unterhaltsgläubigers nicht nachkommt, die Unterhaltsrente durch eine gebührenfreie vollstreckbare Urkunde titulieren zu lassen. Die Mitwirkung an einer derartigen Titulierung ist dem Unterhaltsschuldner zuzumuten. Das Unterlassen der Mitwirkung steht einer Verweigerung gleich. Durch dieses Verhalten gibt der Unterhaltsschuldner Veranlassung zur Klageerhebung mit der Konsequenz der Kostentragungspflicht.