OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.01.1999
3 WF 20/99
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 2, § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1683
OLGReport-Düsseldorf 1999, 279

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.01.1999 (3 WF 20/99) - DRsp Nr. 2000/1402

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 3 WF 20/99

DRsp Nr. 2000/1402

Eine Scheidungsvereinbarung wird, weil sie für den Fall der Scheid8ung getroffen ist, erst mit der Rechtskraft der Scheidung wirksam. Sie ist stets von dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abhängig und insoweit aufschiebend bedingt. Nach § 23 Abs. 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt hierauf eine Vergleichsgebühr erst dann, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Wird dennoch eine Vergleichsgebühr festgesetzt, so erwächst ein entsprechender Festsetzungsbeschluß nicht in Rechtskraft, so daß der Kostenbeamte ihn jedenfalls im Einvernehmen mit dem Bezirksrevisor wieder ändern kann.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 2, § 118 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1683
OLGReport-Düsseldorf 1999, 279