OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.05.1993
7 UF 77/92
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1322

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.05.1993 (7 UF 77/92) - DRsp Nr. 1994/8753

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 7 UF 77/92

DRsp Nr. 1994/8753

1. Mögliche Gründe für einen Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB : a. vorzeitige Erwerbs-/Dienstunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ehezeitende; b. (außergewöhnlich) lange Trennungszeit; c. erheblicher krankheitsbedingter Mehrbedarf des ausgleichspflichtigen Ehegatten. 2. Mögliche Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in analoger Anwendung des § 10a Abs. 1 VAHRG aufgrund solcher Härtegründe (Umstände und "Verhältnisse" der Ehegatten) i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB, die erst nach der Erstentscheidung eingetreten sind oder die aus zur Zeit der Erstentscheidung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten resultieren (Abweichung von BGH, FamRZ 1989, 725).

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 ;

Hinweise: