OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.05.1993 (7 UF 77/92) - DRsp Nr. 1994/8753
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 7 UF 77/92
DRsp Nr. 1994/8753
1. Mögliche Gründe für einen Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB :a. vorzeitige Erwerbs-/Dienstunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ehezeitende;b. (außergewöhnlich) lange Trennungszeit;c. erheblicher krankheitsbedingter Mehrbedarf des ausgleichspflichtigen Ehegatten.2. Mögliche Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in analoger Anwendung des § 10a Abs. 1VAHRG aufgrund solcher Härtegründe (Umstände und "Verhältnisse" der Ehegatten) i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB, die erst nach der Erstentscheidung eingetreten sind oder die aus zur Zeit der Erstentscheidung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten resultieren (Abweichung von BGH, FamRZ 1989, 725).