OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.06.2011
II-8 UF 199/10
Fundstellen:
FamRB 2011, 333
FamRZ 2011, 1733
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 01.10.2010

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.06.2011 (II-8 UF 199/10) - DRsp Nr. 2011/12867

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 199/10

DRsp Nr. 2011/12867

Der Ausgleich geringwertiger Anrechte ist in Betracht zu ziehen, wenn der Ausgleichsberechtigte hierauf dringend angewiesen ist. Dies ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte auch bei Ausschöpfung seiner Erwerbsmöglichkeiten nicht in der Lage wäre, eine das Existenzminimum sichernde Altersrente zu erarbeiten.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 01.10.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten haben am 09.10.1995 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf die wechselseitigen, im April und Juni 2004 zugestellten Scheidungsanträge durch das am 4. August 2005 verkündete und seit Dezember 2005 insoweit rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Oberhausen geschieden worden.