OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1994
3 Wx 406/94
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1, 2, 4 ; FGG § 69g Abs. 5, § 70d Abs. 1 Nr. 6, § 70e, § 70m;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 29
FamRZ 1995, 118

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1994 (3 Wx 406/94) - DRsp Nr. 1995/2570

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.07.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 406/94

DRsp Nr. 1995/2570

1. Verfahrensrechtlich ist die gerichtliche Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn zuvor das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wurde, wobei durch das Gutachten für den Vormundschaftsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage geschaffen werden soll, was wiederum voraussetzt, daß das Gutachten insbesondere a) Art und Ausmaß der Behinderung im einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellt und wissenschaftlich begründet, b) sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung (§ 1906 Abs. 1 BGB) detailliert auseinandersetzt und c) auch zu der Frage Stellung nimmt, ob und welche Alternativen anstelle der Freiheitsentziehung zur Verfügung stünden. 2. Die Regelung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nur so verstanden werden, daß die Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn und solange die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen bei dem Betroffenen fehlt. 3. Die Unterbringungsgenehmigung muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen.