OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1994 (3 Wx 406/94) - DRsp Nr. 1995/2570
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.07.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 406/94
DRsp Nr. 1995/2570
1. Verfahrensrechtlich ist die gerichtliche Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1BGB nur zulässig, wenn zuvor das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wurde, wobei durch das Gutachten für den Vormundschaftsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage geschaffen werden soll, was wiederum voraussetzt, daß das Gutachten insbesonderea) Art und Ausmaß der Behinderung im einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellt und wissenschaftlich begründet,b) sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung (§ 1906 Abs. 1BGB) detailliert auseinandersetztundc) auch zu der Frage Stellung nimmt, ob und welche Alternativen anstelle der Freiheitsentziehung zur Verfügung stünden.2. Die Regelung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2BGB kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nur so verstanden werden, daß die Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn und solange die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen bei dem Betroffenen fehlt.3. Die Unterbringungsgenehmigung muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen.
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