OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1994
3 Wx 406/94
Normen:
FGG § 69g; FGG § 70d; FGG § 70e;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 118

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1994 (3 Wx 406/94) - DRsp Nr. 1996/16705

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.07.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 406/94

DRsp Nr. 1996/16705

Im Beschwerdeverfahren nach den §§ 69 g, 70 m FGG sind Verfahrenshandlungen in der Regel nicht dem beauftragten Richter zu übertragen (§ 69 g V S. 2 FGG). Geschieht dies ausnahmsweise doch, müssen die Gründe hierfür in der Beschwerdeentscheidung angegeben werden. Die zuständige Behörde im Sinne des § 70 d Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FGG ist im Unterbringungsverfahren zwingend anzuhören. Ein Sachverständigengutachten nach § 70 e soll für den Vormundschaftsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage schaffen. Dies setzt voraus, daß das Gutachten insbesondere - Art und Ausmaß der Behinderung im einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellt und wissenschaftlich begründet,