OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1994 (3 Wx 406/94) - DRsp Nr. 1996/16705
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.07.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 406/94
DRsp Nr. 1996/16705
Im Beschwerdeverfahren nach den §§ 69 g, 70 mFGG sind Verfahrenshandlungen in der Regel nicht dem beauftragten Richter zu übertragen (§ 69 g V S. 2 FGG). Geschieht dies ausnahmsweise doch, müssen die Gründe hierfür in der Beschwerdeentscheidung angegeben werden.Die zuständige Behörde im Sinne des § 70 d Abs. 1 S. 1 Nr. 6FGG ist im Unterbringungsverfahren zwingend anzuhören.Ein Sachverständigengutachten nach § 70 e soll für den Vormundschaftsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage schaffen.Dies setzt voraus, daß das Gutachten insbesondere- Art und Ausmaß der Behinderung im einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellt und wissenschaftlich begründet,
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