OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2011
I-24 U 155/10
Fundstellen:
FamRZ 2012, 746
MDR 2012, 316
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 128/08

OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2011 (I-24 U 155/10) - DRsp Nr. 2012/1167

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen I-24 U 155/10

DRsp Nr. 2012/1167

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. August 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.887,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.673,79 EUR seit dem 21. Februar 2008 und aus weiteren 213,31 EUR seit dem 21. November 2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Handakten über die von ihr für die Klägerin geführten Familienrechtsstreitigkeiten an die Klägerin zu Händen des Klägervertreters herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin beläuft sich lediglich auf 3.673,79 EUR, da der Beklagten ein Vergütungsanspruch in Höhe von 3.383,46 EUR zusteht.

I.