OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.1994
1 UF 194/93
Normen:
BGB § 1601, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1546
OLGReport-Düsseldorf 1994, 258

OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.1994 (1 UF 194/93) - DRsp Nr. 1995/2480

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 1 UF 194/93

DRsp Nr. 1995/2480

Angemessen im Sinne des § 1610 BGB ist eine Vorbildung nur dann, wenn sie nicht nur den beachtenswerten Neigungen und dem aktuellen Leistungswillen des Auszubildenden, sondern auch seiner erkennbar hervorgetretenen Begabung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88, FamRZ 1989,853 ). Im Regelfall ist es wegen der dem Pflichtigen nicht mehr zumutbaren Ausbildungsdauer unterhaltsschädlich, wenn ein in Ausbildung befindliches Kind ohne zureichenden Grund einen Fachrichtungswechsel vornimmt. Für den Regelfall gilt, daß Eltern ihren Kindern nur eine Berufsausbildung schulden, und zwar unabhängig davon, ob sie Kosten verursacht hat oder nicht.