OLG Frankfurt/M. - Beschluß vom 04.12.2000
20 W 479/00
Normen:
FGG § 65 Abs. 4, § 5 ;

OLG Frankfurt/M. - Beschluß vom 04.12.2000 (20 W 479/00) - DRsp Nr. 2001/9976

OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 20 W 479/00

DRsp Nr. 2001/9976

1. § 65 Abs. 4 FGG ist auch auf den Fall anzuwenden, in welchem zwei Gerichte unabhängig voneinander ein Betreuungsverfahren eingeleitet haben. 2. Der in § 65 Abs. 4 FGG enthaltene Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts bereits einen Betreuer bestellt hat, sondern auch dann, wenn das Gericht des vorübergehenden Aufenthalts vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts einen Betreuer bestellt und das Gericht des vorübergehenden Aufenthalts zeitnah zum Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts wird.

Normenkette:

FGG § 65 Abs. 4, § 5 ;