OLG Frankfurt/M. - Beschluß vom 04.12.2000 (20 W 479/00) - DRsp Nr. 2001/9976
OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 20 W 479/00
DRsp Nr. 2001/9976
1. § 65 Abs. 4FGG ist auch auf den Fall anzuwenden, in welchem zwei Gerichte unabhängig voneinander ein Betreuungsverfahren eingeleitet haben.2. Der in § 65 Abs. 4FGG enthaltene Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts bereits einen Betreuer bestellt hat, sondern auch dann, wenn das Gericht des vorübergehenden Aufenthalts vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts einen Betreuer bestellt und das Gericht des vorübergehenden Aufenthalts zeitnah zum Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts wird.