OLG Frankfurt/Main, vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 1 UF 146/90
DRsp Nr. 1994/9691
Bei dem Kindergeldzuschlag gemäß § 11aBKGG handelt es sich um einen einkommensbezogenen Steuervorteil und nicht um eine Leistung i.S. des § 1615gBGB; eine hälftige Anrechnung auf den Kindesunterhalt analog § 1615gBGB scheidet daher aus.