OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.07.1992 (20 W 207/92) - DRsp Nr. 1995/6862
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 20 W 207/92
DRsp Nr. 1995/6862
Hat der Ehegatte des Angenommenen der Änderung des Ehenamens nach § 1757 Abs. 3, 1749 Abs. 2BGB nicht zugestimmt und enthält der Adoptionsbeschluß nur einen Ausspruch darüber, welchen neuen Geburtsnamen der Angenommene erhält (§ 1757 Abs. 1BGB), steht es der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Adoptionsdekrets (§ 56e S. 3 FGG) nicht entgegen, daß es nachträglich auf Antrag dahin ergänzt wird, daß sich der Ehename des Angenommenen nicht geändert hat, sofern dessen früherer Geburtsname zugleich Ehename ist.