OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.10.1989
12 W 277/89
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 23 ; ZPO 103, § 269, § 307 ;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 101
Rpfleger 1990, 91

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.10.1989 (12 W 277/89) - DRsp Nr. 1996/22950

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.10.1989 - Aktenzeichen 12 W 277/89

DRsp Nr. 1996/22950

1. Das prozessuale Verhalten der Parteien im Verhandlungstermin, nämlich Klagerücknahme in Höhe der Hälfte des geltendgemachten Anspruchs und gleichzeitiges Anerkenntnis bezüglich des Forderungsrestes, kann sich als materiellrechtlicher Vergleich, § 779 BGB, darstellen, wenn anders das Verhalten der Parteien nicht zu erklären ist. Dies hat zur Folge, daß für die Prozeßbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr, § 23 BRAGO, ausgelöst wird. 2. Da der Wille der Parteien auch dahin ging, den materiellrechtlichen Vergleich nicht in Form eines Prozeßvergleichs in den Prozeß einzuführen, gehören die Vergleichsgebühren der Prozeßbevollmächtigten nicht zu den Kosten des Rechtsstreites und können demnach auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO § 23 ; ZPO 103, § 269, § 307 ;
Fundstellen