OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.03.1988 (1 UF 280/87) - DRsp Nr. 1995/2723
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 11.03.1988 - Aktenzeichen 1 UF 280/87
DRsp Nr. 1995/2723
1. In Verfahren zur Regelung des Hausrats hat das Gericht die Pflicht, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu treffen.2. Der Umstand, daß die Parteien, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war, dem Verhandlungstermin unentschuldigt fernbleiben, berechtigte das Gericht nicht, von einer weiteren Sachaufklärung abzusehen. Das Gericht hat vielmehr unter Androhung von Zwangsmitteln das persönliche Erscheinen der Parteien erneut anzuordnen und sie anzuhören.3. § 139ZPO ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar.
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