OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.05.1986
20 W 248/85
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1, § 1632 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 1042

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.05.1986 (20 W 248/85) - DRsp Nr. 1996/23314

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 13.05.1986 - Aktenzeichen 20 W 248/85

DRsp Nr. 1996/23314

1. Das Unterbleiben der Adoption durch die Pflegeeltern kann für ein Pflegekind im Einzelfall unverhältnismäßig nachteilig sein, selbst wenn es in einer guten Pflegefamilie lebt, ohne daß die konkrete Gefahr einer Herausnahme besteht. 2. Durch eine Adoption werden engere Beziehungen zwischen Adoptiveltern und Kind begründet, als sie bei Aufrechterhaltung eines dauernden Pflegeverhältnisses bestehen. Es ist für ein Kind vorteilhaft, rechtliche Klarheit und Sicherheit in seinen Beziehungen zu den bisherigen Pflegeeltern zu erlangen.

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1, § 1632 ;

Hinweise:

Vgl. BayObLG, Beschluß vom 30.1.1990, Az. BReg. 1 a Z 79/89, FamRZ 1990, 799

Fundstellen
FamRZ 1986, 1042