OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.06.1994
1 WF 21/94
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 3, Abs. 4, § 14 S. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; FGG § 13a Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1602

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.06.1994 (1 WF 21/94) - DRsp Nr. 1995/1518

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 1 WF 21/94

DRsp Nr. 1995/1518

1. Wird ein Verfahren nach der Hausratsverordnung zuerst beim Zivilgericht anhängig gemacht und anschließend an die Familienabteilung abgegeben, so entsteht auf Seiten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers (Antragstellers) die volle Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, auf die die späteren Gebühren vor dem Familiengericht anzurechnen sind, §§ 13 Abs. 3, Abs. 4, 14 S. 1 BRAGO. 2. Die volle Prozeßgebühr bleibt auch dann erhalten, wenn im folgenden Verfahren nach der Hausratsverordnung nur die halbe Prozeßgebühr anfällt, § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO. 3. Ist umstritten, ob im Falle einer privatschriftlichen Vereinbarung getrennt lebender Eheleute über die Nutzung der Ehewohnung ein Verfahren nach der Hausratsverordnung überhaupt eingeleitet werden kann, so ist dem Kläger kein Vorwurf zu machen, wenn er seinen Antrag an die Zivilabteilung richtet.