OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.05.2000 (20 W 152/00) - DRsp Nr. 2000/8526
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 20 W 152/00
DRsp Nr. 2000/8526
Seit der Einführung des BVormVG ist nicht mehr die Höhe des Vermögens eines vermögenden Betreuten sondern der § 1BVormVG für die Vergütung des Betreuers ein Orientierungsrahmen in der Form, daß diese Stundensätze eine Untergrenze für die angemessene Vergütung darstellen, die je nach Schwierigkeit der Betreuung erhöht werden können.