OLG Hamburg, vom 16.03.1990 - Aktenzeichen 2 WF 22/90
DRsp Nr. 1994/10072
A. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gemäß § 1608 Satz 2 BGB wegen unzureichender Leistungsfähigkeit des Ehegatten des Unterhaltsbedürftigen schließt einen Prozeßkostenvorschuß nicht ein. B. Ein volljähriges Kind, das nach Abschluß einer Berufsausbildung eine eigene Lebensstellung innehat, kann keinen Prozeßkostenvorschuß (hier: für ein Ehescheidungsverfahren) von einem Elternteil verlangen.