OLG Hamburg - Beschluß vom 01.10.1993
7 UF 82/91
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; VAHRG § 10d;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 899

OLG Hamburg - Beschluß vom 01.10.1993 (7 UF 82/91) - DRsp Nr. 1994/10010

OLG Hamburg, Beschluß vom 01.10.1993 - Aktenzeichen 7 UF 82/91

DRsp Nr. 1994/10010

Ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Versorgungsanrecht kann nicht mehr ausgeglichen werden, wenn es nachträglich - etwa durch Erstattung der Beiträge - untergegangen ist. Verstößt die Beitragserstattung jedoch gegen § 10d VAHRG so ist im Verhältnis zur Ausgleichsberechtigten analog § 135 Abs. 1 BGB nicht von einem Erlöschen des Versorgungsanrechts auszugehen. Das hat zur Folge, daß der Versorgungsausgleich so durchzuführen ist, wie er ohne die Beitragserstattung hätte durchgeführt werden müssen. Teilt das Gericht einem Versorgungsträger mit, daß das Verfahren nicht betrieben wird, kann dieser nicht von einem Abschluß i.S.d. § 10d VAHRG ausgehen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; VAHRG § 10d;

Hinweise:

Es wurde weitere Beschwerde zum BGH eingelegt. Diese ist unter dem Az: XII ZB 158/93 anhängig.

Fundstellen
FamRZ 1994, 899