OLG Hamburg - Beschluß vom 04.05.1998
12 UF 103/97
Normen:
ZPO § 623, § 628,§ 629a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 99

OLG Hamburg - Beschluß vom 04.05.1998 (12 UF 103/97) - DRsp Nr. 1999/4736

OLG Hamburg, Beschluß vom 04.05.1998 - Aktenzeichen 12 UF 103/97

DRsp Nr. 1999/4736

Will der Rechtsmittelführer mit seinem Angriff gegen den Scheidungsausspruch lediglich erreichen, daß die Ehe nicht vor Abschluß der Folgesachen geschieden wird, fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Eine Beschwer kann nur insofern begründet werden, daß eine Zustimmung zur Scheidung widerrufen wird, mit dem Ziel, die Ehe fortzusetzen. Der Aufrechterhaltung des Verbunds ist nach der Rechtsprechung des BGH nur insoweit Rechnung zu tragen, als sich eine Partei gegen die in erster Instanz gegen ihren Willen erfolgte Abtrennung einer Folgesache durch Vorabscheidung der Ehe durch Anfechtung des Scheidungsausspruchs wehren darf (FamRZ 1996, 1071, 1333).

Normenkette:

ZPO § 623, § 628,§ 629a;
Fundstellen
FamRZ 1999, 99