BGH - Beschluß vom 17.04.1996
XII ZB 60/95
Normen:
ZPO § 296 Abs. 1, Abs. 2 § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(413)241Nr. 14
FamRZ 1996, 1071
NJW-RR 1996, 961
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Zurückweisung von Klageanträgen; Zurückweisung verspäteten Vorbringens; Anforderungen an Berufungsbegründung

BGH, Beschluß vom 17.04.1996 - Aktenzeichen XII ZB 60/95

DRsp Nr. 1997/4996

Zurückweisung von Klageanträgen; Zurückweisung verspäteten Vorbringens; Anforderungen an Berufungsbegründung

1. § 296 Abs. 2 ZPO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, gestellte Klageanträge als verspätet zurückzuweisen, da nach dieser Vorschrift nur Angriffs- und Verteidigungsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen werden dürfen und unter Angriffs- und Verteidigungsmitteln nur das Aufstellen und Bestreiten von Tatsachenbehauptungen, daß Benennen von Beweismitteln und das Erheben von Beweiseinreden zur Begründung bzw. Abwehr der Klage, nicht jedoch das Stellen von Sachanträgen zu verstehen ist.2. Die Zurückweisung verspätet vorgebrachter Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 hat nicht zur Folge, daß eine Sachprüfung nicht stattzufinden hat, vielmehr ist die Sachprüfung so vorzunehmen, als hätte die Partei das verspätete Vorbringen nicht vorgetragen.3. Es ist nicht zulässig nach § 296 Abs. 2 ZPO das Vorbringen einer Partei in einem verspäteten Schriftsatz pauschal zurückzuweisen, vielmehr muß sich die Zurückweisung immer auf bestimmte, konkret bezeichnete Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel beziehen.