OLG Hamburg - Beschluß vom 05.02.1996
15 WF 170/95
Normen:
BGB § 1634 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1093

OLG Hamburg - Beschluß vom 05.02.1996 (15 WF 170/95) - DRsp Nr. 1997/1437

OLG Hamburg, Beschluß vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 15 WF 170/95

DRsp Nr. 1997/1437

1. Die Personensorge der Mutter und das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind stehen sich als selbständige, einander beschränkende Rechte gegenüber. Die Umgangsregelung steht daher keineswegs generell unter dem Vorbehalt, daß nicht die Mutter kraft der ihr zustehenden Personensorge zur Pflege und Erziehung des Kindes Maßnahmen trifft, mit denen sich die Umgangsregelung nicht vereinbaren läßt. Andererseits können im Rahmen der Personensorge zum Wohle des Kindes zutreffende Bestimmungen eine Änderung der Umgangsregelung erforderlich machen. 2. Gründe, die sich gegen den Fortbestand der Umgangsregelung selbst richten, sind im Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG grundsätzlich unbeachtlich. Jedoch bleibt bei der Durchsetzung einer Besuchsregelung im Wege der Vollstreckung stets zu überprüfen, ob die Regelung noch gerechtfertigt ist oder wegen veränderter Umstände mit dem Wohl des Kindes im Widerspruch steht und deshalb gemäß § 18 FGG auch von Amts wegen geändert werden muß. 3. Keinesfalls Raum für die Festsetzung von Zwangsgeld gibt es, wenn das für das Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB zuständige Gericht , sei es auch nur im Vollstreckungsverfahren, zu erkennen gibt, daß es die beantragte Änderung der Umgangszeiten im Interesse des Kindes für angezeigt hält.

Normenkette:

BGB § 1634 ; FGG § 33 ;
Fundstellen