OLG Hamburg - Beschluß vom 06.05.1996
2 Wx 3/95
Normen:
FGG § 15 Abs. 1 ; PStG § 61 Abs. 1, § 48 Abs. 1 ; VwVfG § 27 Abs. 1 ; ZPO § 294 ;
Fundstellen:
StAZ 1997, 179

OLG Hamburg - Beschluß vom 06.05.1996 (2 Wx 3/95) - DRsp Nr. 1998/16675

OLG Hamburg, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 2 Wx 3/95

DRsp Nr. 1998/16675

1. Zu Recht ist davon auszugehen, daß der Begriff "glaubhaft machen" in § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG in der Bedeutung verwendet wird, die sich aus der Verweisung in § 15 Abs. 1 FGG auf § 294 ZPO ergibt. Denn § 48 Abs. 1 PStG erklärt ausdrücklich für das gerichtliche Verfahren das FGG anwendbar. 2. Demnach darf zwar der Standesbeamte bei der Prüfung eines rechtlichen Interesses an der Benutzung der Personenstandsbücher im Erbscheinsverfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Versicherung an Eides Statt nicht verlangen, ist aber nicht darin gehindert, eine unverlangt eingesandte eidesstattliche Versicherung entsprechend § 294 ZPO zu würdigen.

Normenkette:

FGG § 15 Abs. 1 ; PStG § 61 Abs. 1, § 48 Abs. 1 ; VwVfG § 27 Abs. 1 ; ZPO § 294 ;
Fundstellen
StAZ 1997, 179