OLG Hamburg - Beschluss vom 08.05.2023
2 UF 46/23
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 356 F 21/23

OLG Hamburg - Beschluss vom 08.05.2023 (2 UF 46/23) - DRsp Nr. 2024/331

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 2 UF 46/23

DRsp Nr. 2024/331

Eine Entscheidung ergeht nicht aufgrund mündlicher Verhandlung i.S.d. § 57 S. 2 FamFG, wenn das Familiengericht erst die Eltern persönlich anhört, dann eine einstweilige Anordnung erlässt, anschließend die Kinder anhört sowie einen Schriftsatz der Eltern zur Kenntnis nimmt und die erste Entscheidung sodann durch erneuten Beschluss bestätigt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 22.3.2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Kosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer sind Eltern zweier 2021 und 2019 geborener Kinder. Sie sind nicht verheiratet. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung ist nicht abgegeben worden.