OLG Hamburg - Beschluss vom 11.02.1999
12 WF 13/99
Normen:
BGB § 1600d; ZPO § 114, § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 157
DAVorm 2000, 505
NJW-RR 2000, 1605

OLG Hamburg - Beschluss vom 11.02.1999 (12 WF 13/99) - DRsp Nr. 2000/6728

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 12 WF 13/99

DRsp Nr. 2000/6728

Wird ein Prozesskostenhilfeantrag verzögert bearbeitet, gebieten es die Grundsätze eines fairen Verfahrens und das Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG), die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt zu beziehen, zu dem im ordentlichen Geschäftsgang über den Prozesskostenhilfeantrag hätte entschieden werden können und müssen. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten in Bezug auf die Prozesskostenhilfe ist in eng begrenztem Umfang eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig. Dass auf Antrag oder von Amts wegen eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss, hat nicht zwangsläufig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Folge. Will der angebliche Vater die Vaterschaft nicht anerkennen und es auf einen Prozess ankommen lassen, muss er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen können. Anders als im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft gilt nicht der Gesichtspunkt, dass er sich einem Rechtsstreit nicht entziehen kann. In Kindschaftssachen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO auf Seiten des Vaters des Kindes nicht zwingend geboten, weil die Sachen regelmäßig keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen. Die Vertretung des Kindes durch das Jugendamt steht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gleich, so dass auch der Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht greift.

Normenkette:

BGB § 1600d;