OLG Hamburg - Beschluß vom 11.05.1988 (12 WF 20/88) - DRsp Nr. 1996/22996
OLG Hamburg, Beschluß vom 11.05.1988 - Aktenzeichen 12 WF 20/88
DRsp Nr. 1996/22996
Art. 4 § 1 VAWMG ermöglicht eine neue Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wenn die frühere Entscheidung ohne Ausschöpfung der Möglichkeiten, nach § 1 und § 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2VAHRG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ergangen ist und auch nicht anders ergehen konnte, weil es die genannten Vorschriften bei der Entscheidung noch nicht gab. Nach diesen Vorschriften ist entgegen allgemeinen Grundsätzen auch die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zulässig. Beruht die Entscheidung in einem Urteil, die feststellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, nicht darauf, daß ein Ausgleich in 1980 noch nicht nach den neuen Vorschriften des VAHRG durchgeführt werden konnte, sondern darauf, daß die Parteien den Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S.2 des 1. EheRG durch Vertrag ausgeschlossen haben, so erwächst dieser Ausspruch in Rechtskraft ähnlich wie im Fall einer negativen Feststellungsklage. Die Rechtskraft schließt es aus in einem späteren Verfahren den versorgungsausgleich durchzuführen.
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