OLG Hamburg - Beschluss vom 16.02.1999
2 WF 26/99
Normen:
KindRG Art. 15 § 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 433

OLG Hamburg - Beschluss vom 16.02.1999 (2 WF 26/99) - DRsp Nr. 2000/6727

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 2 WF 26/99

DRsp Nr. 2000/6727

Die Übergangsregelung des Art. 15 § 1 KindRG spricht nur die nach neuem Recht ab 1.7.1998 erstmals zu Familiensachen erklärten Angelegenheiten an, die bereits vor dem 1.7.1998 vor der damals zuständigen Prozessabteilung des Amtsgerichts anhängig waren, und regelt die Rechtsmittelzuständigkeit neu, wenn in diesen Angelegenheiten nach dem 1.7.1998 eine Entscheidung ergeht. Unberührt von der Übergangsregelung des Art. 15 § 1 KindRG bleiben die Fälle, in denen eine Sache, der bei Anhängigkeit bereits die Qualität einer Familiensache zukommt, zu Unrecht durch ein nicht für Familiensachen zuständiges Gericht behandelt und entschieden worden ist. Hier gilt weiterhin für die Rechtsmittelzuständigkeit der Grundsatz der formellen Anknüpfung.

Normenkette:

KindRG Art. 15 § 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 433