OLG Hamburg - Beschluß vom 26.07.1989
2 W 49/85
Normen:
FGG § 27; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 47;
Fundstellen:
DRsp IV(470)256c
FamRZ 1990, 43
NJW-RR 1990, 76
OLGZ 1990, 25

OLG Hamburg - Beschluß vom 26.07.1989 (2 W 49/85) - DRsp Nr. 1992/8499

OLG Hamburg, Beschluß vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 2 W 49/85

DRsp Nr. 1992/8499

1. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts und ausländischen Gewohnheitsrechts ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde nachzuprüfen. 2. Das deutsche Recht läßt eine Verdeutschung ausländischer Adelsbezeichnungen auch im Falle der Einbürgerung nicht zu, es sei denn, die Befugnis zur Führung des Namens in deutscher Übersetzung bestand bereits nach dem Recht des Heimatstaates. 3. Bis zur Abschaffung des Adels in 1947 hatten ungarische Staatsangehörige das Recht, ihren Namen auch in deutscher Übersetzung zu führen. Wurde ein solcher Name geführt, ist er im deutschen Personenstandsbuch zu vermerken. War zunächst die ausländische Form des Namens eingetragen, hat eine Berichtigung zu erfolgen.

Normenkette:

FGG § 27; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 47;

Gründe (Auszug zu 1.):