OLG Hamburg - Beschluss vom 27.07.1999
12 UF 131/98
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 893

OLG Hamburg - Beschluss vom 27.07.1999 (12 UF 131/98) - DRsp Nr. 2000/6724

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 12 UF 131/98

DRsp Nr. 2000/6724

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit kommt lediglich in Betracht, wenn die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Solche Härtefälle sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zuzulassen. Veräußert die Ausgleichsberechtigte ihren Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Haus und bringt sie dadurch den Ausgleichsverpflichteten in eine wirtschaftlich schwierige Situation, weil es ihm dadurch schwer fällt, seinen Miteigentumsanteil zu einem angemessenen Preis zu veräußern, führt dies nicht zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB, weil keine Verpflichtung besteht, bei der Veräußerung eines gemeinsamen Hauses mit dem Ausgleichsverpflichteten einen möglichst hohen Preis zu erzielen.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;