OLG Hamburg - Beschluß vom 28.05.1990 (12 UF 64/90) - DRsp Nr. 1996/22972
OLG Hamburg, Beschluß vom 28.05.1990 - Aktenzeichen 12 UF 64/90
DRsp Nr. 1996/22972
Nach § 114 S. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2ZPO darf keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die Partei imstande ist, die Prozeßkosten aus ihrem Vermögen zu zahlen. Das ist auch er Fall, wenn eine Partei im Auftrag eines anderen eine abgetretene Forderung einklagt, weil die Partei als Beauftragte nach § 670BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat und nach § 669BGB insofern sogar einen Vorschuß verlangen kann. Aus diesem Vorschuß können die Prozeßkosten gezahlt werden, so daß ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe ausscheidet.