OLG Hamburg - Beschluß vom 28.05.1990
12 UF 64/90
Normen:
ZPO § 114, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1119

OLG Hamburg - Beschluß vom 28.05.1990 (12 UF 64/90) - DRsp Nr. 1996/22972

OLG Hamburg, Beschluß vom 28.05.1990 - Aktenzeichen 12 UF 64/90

DRsp Nr. 1996/22972

Nach § 114 S. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO darf keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die Partei imstande ist, die Prozeßkosten aus ihrem Vermögen zu zahlen. Das ist auch er Fall, wenn eine Partei im Auftrag eines anderen eine abgetretene Forderung einklagt, weil die Partei als Beauftragte nach § 670 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat und nach § 669 BGB insofern sogar einen Vorschuß verlangen kann. Aus diesem Vorschuß können die Prozeßkosten gezahlt werden, so daß ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe ausscheidet.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 Abs. 2 ;

Hinweise:

vgl. Aber OLG Hamburg FamRZ 1990, 417 und LG Hamburg FamRZ 1990, 653.

Fundstellen
FamRZ 1990, 1119