OLG Hamburg - Beschluss vom 28.07.1999
7 UF 73/99
Normen:
BGB § 1671 ; ZPO § 623 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 623 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 842

OLG Hamburg - Beschluss vom 28.07.1999 (7 UF 73/99) - DRsp Nr. 2000/6723

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 7 UF 73/99

DRsp Nr. 2000/6723

Ein Antrag auf Einleitung einer Folgesache elterliche Sorge im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann nach § 623 Abs. 1 und 4 ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht nicht mehr gestellt werden. Ein Antrag auf Einleitung einer Folgesache elterliche Sorge kann auch nicht im Berufungsverfahren gestellt werden. Insoweit bleibt nur die Möglichkeit eines Antrags im isolierten Verfahren vor dem Familiengericht.

Normenkette:

BGB § 1671 ; ZPO § 623 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 623 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 842