b. »Nach § 55 b Abs. 3 FGG steht die Beschwerde gegen eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht Ä wie hier Ä die Vaterschaft feststellt, »den nach Abs. 1 zu hörenden Personen und dem Kinde« zu. Als zu hörende Personen nennt Abs. 1 [Satz 1] »die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau, Eltern und eheliche Kinder«.. . Hiernach . erstreckt sich die Anhörungspflicht und damit das Beschwerderecht aus Abs. 3 auch dann nicht auf Geschwister bzw. Neffen und Nichten des verstorbenen Mannes, wenn solche wegen Wegfalls anderer Personen als dessen gesetzl. Erben in Betracht kommen.
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