OLG Hamm vom 03.04.1990
15 W 44/90
Normen:
FGG § 20 Abs.1, § 55 b Abs.1, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(470)263b-c
FamRZ 1990, 1014
MDR 1990, 834
OLGZ 1990, 410

OLG Hamm - 03.04.1990 (15 W 44/90) - DRsp Nr. 1992/8688

OLG Hamm, vom 03.04.1990 - Aktenzeichen 15 W 44/90

DRsp Nr. 1992/8688

b. Gegen die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft durch das Vormundschaftsgericht steht den Geschwistern bzw. Neffen und Nichten des verstorbenen Mannes auch dann kein Beschwerderecht zu, wenn diese als seine gesetzlichen Erben in Betracht kommen; c. kein Rückgriff auf § 20 Abs. 1 FGG im Rahmen des § 55 b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FGG.

Normenkette:

FGG § 20 Abs.1, § 55 b Abs.1, Abs.3;

b. »Nach § 55 b Abs. 3 FGG steht die Beschwerde gegen eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht Ä wie hier Ä die Vaterschaft feststellt, »den nach Abs. 1 zu hörenden Personen und dem Kinde« zu. Als zu hörende Personen nennt Abs. 1 [Satz 1] »die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau, Eltern und eheliche Kinder«.. . Hiernach . erstreckt sich die Anhörungspflicht und damit das Beschwerderecht aus Abs. 3 auch dann nicht auf Geschwister bzw. Neffen und Nichten des verstorbenen Mannes, wenn solche wegen Wegfalls anderer Personen als dessen gesetzl. Erben in Betracht kommen.