OLG Hamm, vom 04.09.1986 - Aktenzeichen 4 WF 330/86
DRsp Nr. 1992/8942
e. Beschwerde gegen einen die Vorwegentscheidung über den Scheidungsantrag bzw. die Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) ablehnenden Beschluß(e) ist statthaft, allerdings mit nur beschränkter Überprüfungsmöglichkeit für das Beschwerdegericht.