OLG Hamm vom 16.07.1986
10 UF 503/85
Normen:
BGB § 1577 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)168a
FamRZ 1987, 597

OLG Hamm - 16.07.1986 (10 UF 503/85) - DRsp Nr. 1992/8948

OLG Hamm, vom 16.07.1986 - Aktenzeichen 10 UF 503/85

DRsp Nr. 1992/8948

a-b. Anrechenbarkeit subsidiärer Sozialleistungen als Einkünfte: (a) nicht im Falle der wiederaufgelebten Witwenrente;

Normenkette:

BGB § 1577 Abs.1;

»... Die AntrG. ist unterhaltsbedürftig, soweit ihr Bedarf nach den ehel. Lebensverhältnissen ein ihr zuzurechnendes Einkommen von 400 DM monatlich im Jahr 1985 und von 410 DM ab Januar 1986 überschreitet. Allerdings hat die AntrG. nach rechtskräftiger Scheidung vom AntrSt. einen wiederaufgelebten Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres am 10. 2. 1971 verstorbenen zweiten Ehemannes. Dieser Anspruch machte im Juni 1985 737,20 DM aus und beläuft sich seit 1. 7. 1985 auf 759,30 DM. ... Nach der gefestigten Rechtspr. des BGH ist die wiederaufgelebte Witwenrente unterhaltsrechtlich jedoch als subsidiär zu behandeln, mithin regelmäßig außer acht zu lassen (BGH, FamRZ 1979, 211 [hier: I (166) 61 a zu einem Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG] und FamRZ 1979, 470 [hier: I (166) 61 b zu einem Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG]). Diese Subsidiarität der Witwenrente ergibt sich daraus, daß vom geschiedenen Ehemann zu zahlender Unterhalt voll angerechnet wird. Die Nichtberücksichtigung der wiederaufgelebten Witwenrente verstößt vorliegend auch nicht gegen Treu und Glauben. ...«

Fundstellen
DRsp I(166)168a
FamRZ 1987, 597