OLG Hamm, vom 18.12.1992 - Aktenzeichen 13 UF 273/92
DRsp Nr. 1994/10355
Schwerwiegende Beleidigungen sowohl des unterhaltspflichtigen Vaters als auch seiner Ehefrau, die eine tiefgreifende Verachtung erkennen lassen, stellen, zumindest i.V.m. weiterem Fehlverhalten des Unterhaltsbedürftigen, eine schwere Verfehlung i.S. des § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.