OLG Hamm, vom 19.09.1991 - Aktenzeichen 4 WF 283/91
DRsp Nr. 1994/10502
a. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Art. 13 Abs. 1 MSA und Art. 9 MSA knüpfen an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in einem der Vertragsstaaten an.b. Mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes in einem Vertragsstaat des MSA kann sich eine deutsche internationale Zuständigkeit aus §§ 36, 43FGG ergeben.c. Für eine Anordnung zur Herausgabe des Kindes folgt dann die örtliche Zuständigkeit aus § 621 Abs. 2ZPO i.V.m. §§ 36, 43FGG.d. Besitzt das Kind auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit ergibt sich die Zuständigkeit für ein Verfahren auf Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung aus §§ 36 Abs. 2, 43 Abs. 1FGG.e. Das Amtsgericht prüft bei einer einstwiligen Anordnung auf Herausgabe des Kindes die konkret zu beachtenden Belange des Kindeswohls und den wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens.
Normenkette:
BGB § 1632 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 208
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