»... Der Bekl. hat an die Kl. gemäß §§ 1573 Abs. 2, 1569 BGB sogen. Aufstockungsunterhalt zu leisten. Der Unterhalt der Kl. war indes zu begrenzen. Die Voraussetzungen der §§ 1578 Abs. 1 Satz 2, 1573 Abs. 5 BGB, die nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes [UÄndG] v. 22. 2. 1986 (BGBl. I S. 301) eine Beschränkung des nachehel. Unterhaltsanspruchs zulassen, sind erfüllt. ...
Die Kl. ist weder durch ehel. Nachwirkung noch durch ehebedingt erlittene berufliche Nachteile an der Fortführung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert. Ebenso wie der Bekl. war die Kl. vor, während und nach der Ehe berufstätig; sie arbeitet auch weiterhin. Während des gesamten Zeitraums hat sie weder den Arbeitgeber gewechselt noch hat sich ihre berufliche Position verändert. ...
Als wesentlich tritt schließlich hinzu, daß die Ehe der Parteien von relativ kurzer Dauer war; sie hat nur drei Jahre, drei Monate und 2 Wochen .. gedauert; aus dem Wortlaut der Vorschriften (§§ 1573 Abs. 5 Satz 1, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt, daß bei der Billigkeitsabwägung die Ehedauer von maßgeblicher Bedeutung ist.
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