Die Beschwerde der Großmutter gegen den am 30. Januar 2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
K wurde am 30.04.2007 durch das Stadtjugendamt N in Obhut genommen und vorübergehend in der Kinderschutzstelle des N Waisenhauses untergebracht. Vom 08.09.2007 bis 27.07.2011 war K im Kinderhaus U in O2 untergebracht.
Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter wurde im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.10.2007 (564 F 09376/06) das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und Schulangelegenheiten sowie zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII entzogen und auf das Stadtjugendamt N als Pfleger übertragen.
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