OLG Hamm - Beschluß vom 01.02.1990
1 UF 283/89
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1255

OLG Hamm - Beschluß vom 01.02.1990 (1 UF 283/89) - DRsp Nr. 1995/7508

OLG Hamm, Beschluß vom 01.02.1990 - Aktenzeichen 1 UF 283/89

DRsp Nr. 1995/7508

1. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung ist auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit abzustellen, nicht auf einen davon abweichenden Zeitpunkt, ab dem die Partei einen unverfallbaren Anspruch auf Altersrente hat. 2. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG (Verpflichtung zur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung) sind die finanziellen Folgen der Scheidung (Zugewinn, Unterhalt) mit zu berücksichtigen. 3. Eine Orientierung der Zumutbarkeit an festen Grenzwerten ist abzulehnen. 4. Die Opfergrenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn zur Beitragszahlung Mittel benötigt werden, die aus dem überwiegenden Teil des Zugewinns oder aus der Veräußerung eines Familieneigenheimes stammen. 5. Verfügt eine Partei nach Auszahlung des Zugewinns noch über Barvermögen von etwa 67.000 DM, Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von insgesamt 165.000 DM und ein Haus im Wert von rund 148.000 DM, so ist ihm eine Beitragszahlung von knapp 70.000 DM zumutbar, wobei auch berücksichtigt ist, daß die Partei ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 7.000 DM hat und mit Unterhaltsleistungen von 2.800 DM belastet ist.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 1255