OLG Hamm - Beschluß vom 01.07.1998 (11 WF 119/98) - DRsp Nr. 1999/1233
OLG Hamm, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 11 WF 119/98
DRsp Nr. 1999/1233
Ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil über Ehegattenunterhalt stellt eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f Abs. 1Satz 1 ZPO dar. Eine einstweilige Anordnung tritt damit außer Kraft. Auf die Rechtskraft des Urteils kommt es nicht an.