Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird zu den bisherigen Bedingungen Verfahrenskostenhilfe auch für den Stufenantrag gemäß Ziffer 3 der Antragsschrift vom 22.11.2010 bewilligt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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