OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2011
II-8 WF 177/11
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 24 /11

OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2011 (II-8 WF 177/11) - DRsp Nr. 2011/17065

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 177/11

DRsp Nr. 2011/17065

1. Verfahrenskostenhilfe für einen Auskunftsantrag darf grundsätzlich nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden. Die Verfahrenskostenhilfe ist dabei allerdings von vornherein auf den Zahlungsantrag beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt. 2. Auch wenn sich das Gericht in der ersten Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorbehalten hat, nach Bezifferung des Zahlungsantrages erneut über die Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, kann das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluss klarstellen, wieweit der neue Antrag von der Verfahrenskostenhilfebewilligung gedeckt ist. 3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht von dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung auszugehen. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung verzögert hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird zu den bisherigen Bedingungen Verfahrenskostenhilfe auch für den Stufenantrag gemäß Ziffer 3 der Antragsschrift vom 22.11.2010 bewilligt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe