OLG Hamm - Beschluß vom 04.08.1989
2 UF 508/87
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, 3 ; VAHRG § 3a Abs. 1 S. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 10a;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 173

OLG Hamm - Beschluß vom 04.08.1989 (2 UF 508/87) - DRsp Nr. 1996/23037

OLG Hamm, Beschluß vom 04.08.1989 - Aktenzeichen 2 UF 508/87

DRsp Nr. 1996/23037

1. Eine Abänderung der Entscheidung über die Übertragung von Rentenanwartschaften kann nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag erfolgen. 2. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, nämlich die gleichmäßige Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, führt auch in den Fällen, in denen einem der Beteiligten erst nach der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich eine Rente bewilligt wurde, dazu, daß die Abänderungsentscheidung auf der Grundlage des Ehezeitanteils der tatsächlich bezogenen Rente zu treffen ist, nicht auf der Basis der ursprünglichen fiktiven Rentenberechnung.