OLG Hamm - Beschluß vom 06.03.1992 (12 U 224/89) - DRsp Nr. 1995/6966
OLG Hamm, Beschluß vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 12 U 224/89
DRsp Nr. 1995/6966
Reagiert eine Partei auf wiederholte und dringende Mahnungen des Gerichts wegen der Nichtzahlung der angeordneten Prozeßkostenhilferaten nicht, so kann das Gericht davon ausgehen, daß die Nichtzahlung verschuldet ist, und die Prozeßkostenhilfebewilligung aufheben. Es kann daher dahinstehen, ob der "Rückstand" im Sinne des § 124 Nr. 4 ZPO wie der "Zahlungsverzug" ein schuldhaftes Nichtzahlen erfordert oder nicht.