OLG Hamm - Beschluss vom 06.05.2016
12 WF 156/15
Vorinstanzen:
AG Rahden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 377/14

OLG Hamm - Beschluss vom 06.05.2016 (12 WF 156/15) - DRsp Nr. 2016/17876

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2016 - Aktenzeichen 12 WF 156/15

DRsp Nr. 2016/17876

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 1.000 €

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater der am 22.10.2013 geborenen Tochter X. Das beteiligte Kreisjugendamt war zum Vormund des Kindes bestellt, dessen Mutter minderjährig war.

Der Antragsteller hat Umgang mit dem Kind begehrt. Das Amtsgericht hat zunächst ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage in Auftrag gegeben, ob die beantragte Umgangsregelung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl entspricht. Nachdem mit Hilfe der Sachverständigen eine einvernehmliche Regelung gefunden war, hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Verfahren aufgrund übereinstimmender Beendigungserklärung beendet ist. Die Gerichtskosten hat es dem Antragsteller und dem Vormund je zur Hälfte auferlegt, außergerichtliche Kosten hat jeder Beteiligte nach der Entscheidung selbst zu tragen.