OLG Hamm - Beschluß vom 06.07.1995 (3 UF 439/94) - DRsp Nr. 1996/3275
OLG Hamm, Beschluß vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 3 UF 439/94
DRsp Nr. 1996/3275
1.Bei der Frage der Zumutbarkeit von Beitragszahlungen ist nicht der gleiche Maßstab anzulegen, der an einen unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten anzulegen ist, da ein Unterhaltspflichtiger sich langfristig auf seine zukünftige Situation einstellen muß, während die Anordnung der Beitragszahlung den geschiedenen Ehegatten unvorbereitet und überraschend trifft.2. Für den Ausgleichsberechtigten stellt sich der statt dessen anzuordnende Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht als schwerwiegende Entscheidung dar, da insbesondere durch die Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Sicherheit erreicht wird, die der in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
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