OLG Hamm - Beschluß vom 07.08.1990
7 UF 337/90
Normen:
HausratsVO § 13 Abs. 2 ; ZPO § 397 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 466

OLG Hamm - Beschluß vom 07.08.1990 (7 UF 337/90) - DRsp Nr. 1995/7606

OLG Hamm, Beschluß vom 07.08.1990 - Aktenzeichen 7 UF 337/90

DRsp Nr. 1995/7606

1. § 397 ZPO ist auch im FGG -Verfahren anwendbar. 2. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien im Hinblick auf § 13 Abs. 2 HausratsVO angeordnet, muß der Partei nach § 397 ZPO das Recht gestattet werden, Fragen an einen zu diesem Termin geladenen Zeugen zu stellen. 3. Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn die Beweisaufnahme durchgeführt wird, obwohl die Partei entschuldigt (hier wegen eines Klinikaufenthaltes) fehlt. daß die Partei im Termin durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, reicht nicht aus.

Normenkette:

HausratsVO § 13 Abs. 2 ; ZPO § 397 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 466