OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.2011
II-5 UF 51/10
Fundstellen:
FamRZ 2012, 232
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 387/09

OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.2011 (II-5 UF 51/10) - DRsp Nr. 2011/12882

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen II-5 UF 51/10

DRsp Nr. 2011/12882

Allein aus einem Globalverzicht folgt auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität nicht vorliegt

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 10.03.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundes über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Ehevertrages, in dem sie u.a. den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben.

Der am 21.10.1948 geborene Antragsteller und die am 29.09.1961 geborene Antragsgegnerin lernten sich 1985 kennen. Im Jahr 1990 gründeten sie einen gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung erfolgte am 12.04.1995. Die Ehe blieb kinderlos. Die Parteien trennten sich im Oktober 2008. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 21.11.2009 zugestellt worden.

Beide Parteien waren zuvor schon einmal verheiratet. Die Ehe der Antragsgegnerin wurde 1985 geschieden. Sie hat keine Kinder. Der Antragsteller ist Vater einer volljährigen Tochter. Seine erste Eheschließung erfolgte im Jahr 1976. Die Ehe wurde 1990 geschieden.