OLG Hamm - Beschluß vom 09.11.1998
13 WF 437/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1609 Abs. 1, 2, § 1610 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 798

OLG Hamm - Beschluß vom 09.11.1998 (13 WF 437/98) - DRsp Nr. 1999/4740

OLG Hamm, Beschluß vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 13 WF 437/98

DRsp Nr. 1999/4740

1. Die Gleichstellung minderjähriger und volljähriger Kinder nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB hat keinen Einfluss auf die Tatsache, daß nach Erreichung der Volljährigkeit beide Elternteile auf Barunterhalt haften. Die Gleichstellung von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt erstreckt sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auch in seiner Neufassung durch das Kindesunterhaltsgesetz ausdrücklich allein auf die Betreuung minderjähriger Kinder. 2. Der bisher auf minderjährige Kinder beschränkte Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss gegen den Barunterhaltspflichtigen zur Führung eines Unterhaltsrechtsstreits ist nunmehr auszudehnen auf die volljährigen Kinder, die nach §§ 1603 Abs. 2 in und 1609Satz 2 , 2 Abs. 1 den minderjährigen Kindern gleichstehen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1609 Abs. 1, 2, § 1610 ;
Fundstellen
NJW 1999, 798