Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die gemäß § 59 FamGKG zulässige, insbesondere innerhalb der sechsmonatigen
Frist nach § 59 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG
erhobene Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf einen Betrag von 10.951 € und meint, da die Hauptsache bereits vor dem stattgefunden Gerichtstermin für erledigt zu erklären gewesen wäre, wäre für den anschließenden Gerichtstermin als Wert nur noch der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten anzusetzen.
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