OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2011
II-8 WF 127/11
Fundstellen:
FamRZ 2012, 242
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 460 / 10

OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2011 (II-8 WF 127/11) - DRsp Nr. 2011/13641

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 127/11

DRsp Nr. 2011/13641

Der Verfahrenswert bei einer einseitigen Erledigterklärung im Säumnisverfahren bemisst sich unverändert nach dem Hauptsachewert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 59 FamGKG zulässige, insbesondere innerhalb der sechsmonatigen

Frist nach § 59 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG

erhobene Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf einen Betrag von 10.951 € und meint, da die Hauptsache bereits vor dem stattgefunden Gerichtstermin für erledigt zu erklären gewesen wäre, wäre für den anschließenden Gerichtstermin als Wert nur noch der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten anzusetzen.